Schweizerischer Feldweibelverband Sektion St. Gallen/Appenzell
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Die Taschenmunition muss zurückgegeben werden
Freitag, den 30. Mai 2008 um 16:47 Uhr

Bern, 29.05.2008 - Die Armeeführung reagiert auf Hinweise aus der Truppe, wonach die Taschenmunition auch gekauft werden könne, statt sie zurückzugeben. Der Chef der Armee hält fest, dass der Kauf von Taschenmunition keine Option ist.

Im Herbst 2007 beauftragte das Parlament den Bundesrat, die Taschenmunition zurückzuziehen. Die Armee setzt den politischen Auftrag bis Ende 2009 um. Im Befehl für die Rückgabe der Taschenmunition vom 3. Januar 2008 hat der Chef des Führungsstabes der Armee, Divisionär Peter Stutz, angeordnet, dass jeder Angehörige der Armee bis Ende 2009 seine Taschenmunition entweder im Rahmen einer Dienstleistung (Wiederholungskurs, Beförderungsdienst) oder ausserdienstlich in einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee (LBA) zurückzugeben hat.

Bis Ende Mai 2008 hat die Armee rund 95'000 von 257'000 Dosen Taschenmunition zurückgezogen. Dabei haben Truppe und Rücknahmestellen der LBA gegen 950 Fälle erfasst, in welchen Armeeangehörige die Taschenmunition aus diversen Gründen nicht mehr besassen und sie demzufolge bezahlen mussten. Dies entspricht einem Prozent der bis jetzt zurückgegebenen Taschenmunition.

Inzwischen haben sich einzelne Armeeangehörige gemeldet, mit Hinweisen, wonach ihnen im Militärdienst angeboten worden sei, Taschenmunition für die befohlene Rückgabe käuflich zu erwerben. Die Armee geht diesen Hinweisen nach. In einem Fall wurde bereits eine militärgerichtliche Untersuchung durch den Truppenkommandanten eingeleitet.

Die Bestimmungen zur Rückgabe der Taschenmunition sind eindeutig. Für die Taschenmunition besteht eine Rückgabepflicht. Der Kauf der Taschenmunition anstelle der Rückgabe ist keine Option. Jeder Armeeangehörige ist für den Verlust der Taschenmunition haftbar und hat dafür aufzukommen. Wenn er nachweisen kann, dass er den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht verursacht hat (Art. 139, Abs. 2 Militärgesetz) trägt der Bund den Verlust.

Der Chef des Führungsstabes der Armee wird die Truppenkommandanten in den nächsten Tagen mit einem Befehl nochmals auf diese Bestimmungen aufmerksam machen.

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